IT und Recht

Dr. Albrecht Haller ist Rechtsanwalt in Wien und ausgewiesener Fachmann für Urheber-, Marken-, Medien- und Informationsrecht.

Dr. Albrecht Haller ist Rechtsanwalt in Wien und ausgewiesener Fachmann für Urheber-, Marken-, Medien- und Informationsrecht.

Dr. Albrecht Haller

Viele Zeitgenossen scheuen sich nicht, auf Facebook, studiVZ und in anderen sozialen Netzwerken personenbezogene und oft auch sensible Daten zu veröffentlichen. Doch immer mehr Menschen erkennen, dass in solchen Veröffentlichungen – ob durch den Betroffenen selbst oder durch einen Dritten – ein Verlust an Privatsphäre, wenn nicht sogar ein Sicherheitsrisiko liegen kann. Damit erhebt sich die Frage, inwieweit man gegen die Veröffentlichung des eigenen Namens oder anderer personenbezogener Daten durch Dritte erfolgreich vorgehen kann. Schon vor einigen Jahren hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es sich bei der von einer Mitarbeiterin einer schwedischen Kirchengemeinde vorgenommenen Internet-Veröffentlichung von Daten ihrer Kollegen – Namen, Kontaktdaten, Hobbies und anderes – um eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, die nur nach Maßgabe des Datenschutzrechtes zulässig ist (siehe EuGH 6. 11. 2003, C-101/01).

In einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung hatte das Landgericht München I darüber zu entscheiden, ob eine Bamberger Bezirkssozialarbeiterin sich gefallen lassen muss, von einer Partei eines Pflegschaftsverfahrens auf einer Website unter der Zwischenüberschrift „Die Menschen, die eine Familie zerstörten“ namentlich genannt zu werden (siehe LG München I 19. 11. 2009, 35 O 9639/09). Bei seiner Entscheidung wog das Gericht den Persönlichkeitsschutz der klagenden Sozialarbeiterin einerseits mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den im Schutzbereich der Verfügungsbeklagten eröffneten Grundrechten anderseits ab: „Ein öffentliches Interesse an der Namensnennung der Verfügungsklägerin ist nicht ersichtlich. Dies gesteht die Verfügungsbeklagte letztlich selbst teilweise zu, wenn sie darauf verweist, die Verfügungsklägerin werde jeweils in ihrer Funktion für das Jugendamt genannt. Inwieweit die namentliche Nennung der Aufarbeitung etwaiger persönlicher Probleme der Verfügungsbeklagten dient, ist nicht deutlich erkennbar. Ein derartiges Interesse hat bei Abwägung aller Umstände, insbesondere dem Interesse der Verfügungsklägerin, ihre Aufgaben ohne Beeinträchtigungen ordnungsgemäß wahrzunehmen, zurückzustehen.

Letzteres wäre nicht gewährleistet, wenn die Verfügungsklägerin sich auch im privaten Bereich einem unangemessenen Rechtfertigungsdruck ausgesetzt sehen müsste, der durch Bereitstellung emotionaler und möglicherweise nur unvollständig informierender Artikel im Internet hervorgerufen wurde. Die Verfügungsbeklagte erreicht ihr Ziel, auf die Auseinandersetzung mit dem Jugendamt und ihre Bewertung derselben öffentlich aufmerksam zu machen, auch ohne namentliche Nennung der Verfügungsklägerin.“
Ganz ähnlich judiziert in Österreich der Oberste Gerichtshof: Zwar ist der Gebrauch eines fremden Namens in Form einer bloßen Namensnennung grundsätzlich zulässig. Doch leitet der OGH aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein so genanntes Recht auf Namensanonymität ab. Hat der Betroffene einer Namensnennung nicht zugestimmt und besteht weder ein gesetzliches Verbot noch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, hängt die Frage der Rechtswidrigkeit der Namensnennung von einer Interessenabwägung ab. Und zwar ist der Schutz der Privatsphäre des Namensträgers mit dem Schutz der Äußerungsfreiheit einschließlich eines allfälligen Informationsinteresses der Allgemeinheit abzuwägen.

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